1Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022. 2Können die Entgeltkataloge 2023 erst nach dem 01.01.2023 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 und 2 KHEntgG die Leistungen weiterhin nach den Anlagen 1 bis 7 der DRG-EKV 2022 abzurechnen. 3Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Vereinbarung weiter.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?