Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
3000 |
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats |
70 |
3010 |
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes |
110 |
3020 |
Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes |
270 |
3030 |
Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie |
350 |
3040 |
Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie |
540 |
3045 |
Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen |
767 |
3050 |
Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung |
110 |
3060 |
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung |
140 |
3070 |
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung |
45 |
3080 |
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. lappiges Fibrom, Epulis) |
150 |
3090 |
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle |
370 |
3100 |
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig. |
270 |
3110 |
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn |
460 |
3120 |
Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig. |
580 |
3130 |
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes |
280 |
3140 |
Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation |
550 |
3160 |
Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes |
650 |
3190 |
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion |
270 |
3200 |
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden. |
500 |
3210 |
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
140 |
3230 |
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer |
440 |
3240 |
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kieferabschnitt |
550 |
3250 |
Tuberplastik, einseitig |
270 |
3260 |
Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung |
550 |
3270 |
Germektomie |
590 |
3280 |
Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema |
270 |
3290 |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
55 |
3300 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig. |
65 |
3310 |
Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig. |
100 |