§ 1 Grundsatz
Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder (Kinderrehabilitationen) nach § 15a SGB VI.
§ 2 Rehabilitationsziel
Kinderrehabilitationen werden für Kinder und Jugendliche erbracht, um hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu beseitigen oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen und dies unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussicht besteht, gesundheitliche Einschränkungen, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung mit dem Ziel der Erreichung des allgemeinen Arbeitsmarkts erschweren, durch medizinische Rehabilitationsleistungen zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren.
§ 3 Kinder im Sinne von § 1
(1) Leistungen zur Kinderrehabilitation werden für
1. |
Kinder von Versicherten, |
2. |
Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und |
3. |
Kinder, die eine Waisenrente beziehen |
erbracht.
(2) Kinder im Sinne von Absatz 1 sind auch:
1. |
in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder und Pflegekinder sowie |
2. |
Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden. |
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie
1. |
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden oder |
2. |
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 3 liegt, oder |
4. |
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. |
(4) In den Fällen des Absatz 3 Nummer 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
(1) Kinderrehabilitationen werden für Kinder und Jugendliche erbracht, wenn hierdurch das in § 2 definierte Rehabilitationsziel erreicht werden kann sowie Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsbedürftigkeit gegeben sind.
(2) Rehabilitationsfähigkeit liegt vor, wenn eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit gegeben ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine soziale Integrationsfähigkeit (Gruppenfähigkeit) nicht besteht.
(3) Rehabilitationsbedürftigkeit besteht bei Vorliegen
- einer chronischen Krankheit,
- einer beeinträchtigten Gesundheit oder
- einer erheblichen Gesundheitsgefährdung,
die in Abhängigkeit von Funktionsstörungen und Kontextfaktoren in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu Teilhabestörungen und zu einer Gefährdung der späteren Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen kann.
(4) § 13 Absatz 2 SGB VI findet Anwendung. Ebenso werden keine Leistungen für Kinder und Jugendliche erbracht, bei denen pädagogische und therapeutische Interventionen mit dem ausschließlichen Ziel der sozialen Integration im Vordergrund stehen.
§ 5 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Versicherte im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind diejenigen, die
1. |
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder |
2. |
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder |
3. |
bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI findet Anwendung.
§ 6 Leistungsausschluss
(1) Kinderrehabilitationen werden nicht erbracht für Kinder von Versicherten oder Rentenbeziehern, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher
1. |
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, oder |
2. |
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind. |
(2) Darüber hinaus werden Kinderrehabilitationen nicht erbracht für Kinder und für Bezieher einer Waisenrente, wenn die Kinder oder die Waisenrentenbezieher selbst