Zusammenfassung

 
Begriff

In gemeinsamen Wohnformen werden alleinerziehende Mütter oder Väter betreut, die bei der Pflege und Erziehung eines Kindes unter 6 Jahren aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung besondere Unterstützung benötigen. Die Unterbringung kann bereits während der Schwangerschaft beginnen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bestimmungen zu den gemeinsamen Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder finden sich in § 19 SGB VIII. Die Kostenbeteiligung bei vollstationären Hilfen richtet sich nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Dass regelmäßig von der Kostenbeteiligung der Eltern abzusehen ist, bestimmt § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII.

1 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform ist, dass

  • der beantragende Elternteil die Alleinsorge des Kindes hat oder tatsächlich alleine für das Kind sorgt,
  • mindestens ein Kind zu Beginn der Hilfe unter 6 Jahre alt ist und
  • der Elternteil die Unterstützung aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung bedarf, weil es überfordert ist, den Alltag mit den Kindern alleine zu bewältigen.

Die Hilfe knüpft an den Bedarf beim Elternteil an und kommt z. B. in Betracht, wenn

  • den Eltern die Reife zur Erziehung eines Kindes fehlt,
  • keine Unterstützung im sozialen Umfeld besteht oder
  • die finanzielle Selbstständigkeit nicht vorhanden ist.

2 Ziele und Umfang der Leistung

Die Betreuung und Unterstützung in einer gemeinsamen Wohnform hat das Ziel, die Persönlichkeit des Elternteils zu stabilisieren und ihn zu befähigen, die Elternrolle wahrzunehmen. Zudem soll der Elternteil langfristig in die Ausbildungs- und Berufswelt eingegliedert werden, damit es langfristig für ein Familieneinkommen sorgen kann.

Der Umfang der Leistung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalls. Er reicht von einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" hin zu Formen des betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung.

3 Kostenbeteiligung

Eine Kostenbeteiligung ist nur bei vollstationären Leistungen vorgesehen. In der Regel werden die Eltern, die das Kind betreuen, nicht an den Kosten beteiligt. So soll vermieden werden, dass die Eltern der schwangeren Tochter zur Abtreibung raten.

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