Art. 1 Zustimmung zum Vertrag
1Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands einschließlich des Protokolls und der Anlagen l bis III sowie der in Bonn und Berlin am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung wird zugestimmt. 2Der Vertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden sowie die dazugehörige Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Art. 2 Verordnungsermächtigung (Verträge der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit)
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Artikel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen. 2Dabei können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. |
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer Stellen, |
2. |
das Verwaltungsverfahren, |
3. |
die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistungen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen werden, |
4. |
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, |
5. |
den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Durchführung eines Abkommens unter den Trägern sowie |
6. |
die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallversicherung. |
(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit begründen würden.
Art. 3 Verordnungsermächtigung (Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit)
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat. 2Zur Durchführung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. |
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer Stellen, |
2. |
das Verwaltungsverfahren, |
3. |
den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Durchführung eines Vertrages unter den Trägern, |
4. |
die Umlage von Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallversicherung, |
5. |
die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistungen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen werden, |
6. |
die Verrechnung der aufgrund der Verträge erbrachten Leistungen der Versicherungsträger oder anderer Stellen der Vertragsstaaten, |
7. |
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten. |
(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit begründen würden.
Art. 4 Verordnungsermächtigung (EG-Recht und EG-bedingtes Recht)
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, in Ausübung von Ermächtigungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder gemäß entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung die Anwendung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder des aufgrund dieses Rechts ergangenen Bundesrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zeitweise aufzuschieben, zu erleichtern und die betroffenen Rechtsvorschriften anzupassen; dies gilt insbesondere für die von den Europäischen Gemeinschaften getroffenen Regelungen des Umwelt-, Verkehrs-, Agrar- und Arbeitsschutzrechts und für die zur Verwirklichung des Binnenmarktes geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Warenverkehr und bei der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. 2Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Art. 5 Verordnungsermächtigung (Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 44, S. 718) in der Fassung der 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil 1, Nr. 56, S. 1260) mit dem Ziel zu ändern oder zu ergänzen, die Anmeldung bisher nicht erfaßter Vermögenswerte zu ermöglichen, das Anmeldeverfahren teilwei...