§ 1 Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Einrichtung eines Kompetenzzentrums die Voraussetzungen für die Förderung der Interoperabilität (IOP) informationstechnischer Systeme, für die verbindliche Umsetzung von Interoperabilitätsvorgaben und für die vernetzte Zusammenarbeit von Leistungserbringenden zu schaffen.
§§ 2 - 6 Kapitel 2 Akteure; Wissensplattform
§ 2 Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
(1) Die Gesellschaft für Telematik unterhält ein Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (Kompetenzzentrum).
(2) Das Kompetenzzentrum hat die folgenden Aufgaben:
1. |
Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung europäischer Anforderungen und internationaler Standards, |
2. |
Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1, |
3. |
Beauftragung natürlicher Personen oder juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 7 Absatz 1, |
4. |
Überprüfung der fachlichen Eignung von natürlichen oder juristischen Personen zur Erstellung von Spezifikationen nach § 7 Absatz 2 als Voraussetzung für deren Beauftragung, |
5. |
Entwicklung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung der Priorisierung nach Nummer 2, |
6. |
Empfehlung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 6, |
7. |
Vorschlag von Empfehlungen nach Nummer 6 zur verbindlichen Festlegung an das Bundesministerium für Gesundheit, |
8. |
Überprüfung von informationstechnischen Systemen auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 verbindlich festgelegten Anforderungen in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 13 und 14 und Ausstellung eines Zertifikats hierüber, |
9. |
Ernennung eines Expertengremiums nach § 3, |
10. |
Benennung von Expertinnen und Experten nach § 4, |
11. |
Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 5, |
12. |
jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit nach § 17, regelmäßige Berichterstattung zu den Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Berichtszeitraum ergriffen wurden und zu solchen Maßnahmen, die zur künftigen Zielerreichung geplant sind, sowie regelmäßige Berichterstattung zu den Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Berichtszeitraum ergriffen wurden und zu den zu gleichem Zweck für die Zukunft geplanten Maßnahmen in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik, |
13. |
Einholung und Bewertung von Stellungnahmen zur Erfüllung der Aufgabe nach Nummer 6, insbesondere der Stellungnahmen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, |
14. |
Betrieb der Wissensplattform nach § 6, |
15. |
Erhöhung des Verständnisses der Öffentlichkeit für Sachverhalte der Interoperabilität im Gesundheitswesen durch Maßnahmen zur Kompetenzbildung und kommunikative Begleitung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 13, |
16. |
Unterstützung der Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und Gremien zur Förderung von Interoperabilität im Gesundheitswesen auf Bundesebene, in der Europäischen Union und im Rahmen von bi- und multilateralen Abstimmungen, |
17. |
Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 und |
18. |
Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 17. |
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 13 werden mittels öffentlich zugänglicher und dokumentierter Verfahren erfüllt.
§ 3 Expertengremium
(1) Das Kompetenzzentrum setzt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein Expertengremium zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengremium) ein.
(2) 1Das Expertengremium soll interdisziplinär zusammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des Vorsitzenden, sowie zwei außerordentlichen Mitgliedern. 2Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entsprechend den Gruppen nach § 4 Absatz 4 je eine Vertreterin oder ein Vertreter zu besetzen. 3Die Gesellschaft für Telematik sowie das Bundesministerium für Gesundheit entsenden jeweils eine Person als außerordentliches Mitglied in das Expertengremium. Sie 4können sich zu diesem Zweck durch eine Expertin oder einen Experten vertreten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwischen dem Kompetenzzentrum und dem Expertengremium, koordiniert die Arbeit des Expertengremiums, einschließlich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeite...