Das BAS verwaltet als gemeinschaftliches Sondervermögen aller Krankenkassen die
- von den Krankenkassen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen,[1]
- Beiträge aus Rentenzahlungen durch die Rentenversicherungsträger,[2]
- Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungen zur Krankenversicherung,[3]
- Beitragszahlungen nach § 252 Abs. 2 SGB V (z. B. Beiträge der Künstlersozialkasse oder des Bundes für versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie
- Bundesmittel zur pauschalen Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen.[4]
Die Krankenkassen ziehen weiterhin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die anderen Sozialversicherungsträger und für den Gesundheitsfonds ein. Sie haben in diesem Zusammenhang eine treuhänderische Stellung. Die Beiträge werden arbeitstäglich weitergeleitet.[5] Die Krankenkassen haften für Treuebruch.[6]
Zusatzbeiträge[7] werden getrennt von den übrigen Einnahmen des Gesundheitsfonds verwaltet und ausschließlich für den Einkommensausgleich[8] verwendet.[9] Das BAS verwaltet die Beträge. Sie sind dem BAS entsprechend nachzuweisen.[10]
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