In der gesetzlichen Krankenversicherung können Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben im Rahmen der Weiterversicherung im Anschluss an eine Pflichtversicherung freiwillig versichert werden.[1] In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes, dafür ist sie auf Antrag möglich.[2]
Pflegeversicherungspflicht besteht
- in der sozialen Pflegeversicherung, wenn der Handwerker freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung[3] oder
- in einer privaten Pflegeversicherung, wenn der Handwerker gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen[4] versichert
ist.
Kraft Gesetzes besteht keine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung. Allerdings ist die Versicherungspflicht kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII möglich.[5] Darüber hinaus ist der Beitritt zur freiwilligen Unfallversicherung möglich, wenn keine Versicherung kraft Satzung besteht.[6]
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