Handwerker, die am 31.12.1991 nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG in der Handwerkerversicherung wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer versicherungsfrei waren, bleiben auch nach dem 31.12.1991 als selbstständig tätige Handwerker versicherungsfrei, solange sie diese Beschäftigung ausüben.

Wird diese Beschäftigung aufgegeben, setzt die Versicherungspflicht der selbstständigen Tätigkeit ein. Die erneute – auch die unmittelbar anschließende – Aufnahme einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt zur Mehrfachversicherung.

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