Für den GKV-Spitzenverband handeln dessen Organe mit abgegrenzten Zuständigkeiten. Selbstverwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat. Außerdem gibt es eine Mitgliederversammlung und einen hauptamtlichen Vorstand. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber dem Vorstand und dem Verwaltungsrat ab.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertretern der Selbstverwaltungsorgane der Mitgliedskassen, wird aber vom Gesetz nicht als Selbstverwaltungsorgan bezeichnet.
3.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedskassen gebildet. Dazu entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter aus ihrem Verwaltungsrat, ihrer Vertreterversammlung oder ihrem ehrenamtlichen Vorstand. Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte aus Arbeitgebervertretern besteht, entsendet jeweils 2 Vertreter der Versicherten in die Mitgliederversammlung. Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Verwaltungsrat zu wählen. Sie tritt zusammen, wenn
- sich die Organe des GKV-Spitzenverbandes aufgrund von Sozialwahlen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung neu konstituieren,
- der Verwaltungsrat beschließt, seinen jährlichen Bericht an die Mitglieder der Mitgliederversammlung durch die alternierenden Vorsitzenden aus wichtigem Grund mündlich abzugeben oder
- der Verwaltungsrat ein Votum der Mitgliederversammlung einholen möchte.
Die Mitgliederversammlung wird durch ihren Vorsitzenden einberufen, der die Wahl des Verwaltungsrats leitet und das Ergebnis feststellt. Für die Beschlussfassung gilt § 64 Abs. 1 und 3 SGB IV entsprechend. Danach ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die erforderliche Mehrheit nicht vorliegt. In der Ladung zur folgenden Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
3.2 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist das einzige Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbands. Die Mitglieder des Verwaltungsrats gehören der Selbstverwaltung der Mitgliedskassen an (Verwaltungsrat, Vertreterversammlung oder ehrenamtlicher Vorstand). Der Verwaltungsrat hat höchstens 52 Mitglieder. Das Organ ist grundsätzlich paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie geschlechtergerecht zu besetzen. Deswegen besteht jede Vorschlagsliste für die Wahl zu jeweils 40 % aus weiblichen und männlichen Bewerbern.
Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 6 Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des GKV-Spitzenverbands sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges Recht vorgesehenen Fällen. Außerdem vertritt der Verwaltungsrat den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (z. B. bei einer Amtsentbindung oder Amtsenthebung). Der Verwaltungsrat entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und trifft die strategischen Entscheidungen in den Aufgabenfeldern des Verbands. Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Unvereinbar mit der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat ist die gleichzeitige Ausübung einer hauptamtlichen Vorstandstätigkeit bei einer Krankenkasse. Der Gesetzgeber sieht dies aufgrund der klassischen Gewaltenteilung als nicht zulässig an (legislative und exekutive Aufgabentrennung). Hinzu kommt, dass es angesichts der vielfältigen und umfangreichen gesetzlichen Aufgaben des GKV-Spitzenverbands ein Gebot der Zweckmäßigkeit ist, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats nicht zugleich eine hauptamtliche Vorstandstätigkeit für eine Krankenkasse ausübt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben das Amt ehrenamtlich aus.
3.3 Vorstand
Der Vorstand ist das hauptamtliche Organ des GKV-Spitzenverbandes und besteht aus höchstens 3 Personen (Organwalter). Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes entspricht dem und legt die Zahl auf 3 Personen fest. Der Vorstand muss geschlechtergerecht mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt sein. Die Organwalter sowie der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Der Vorstand verwaltet den GKV-Spitzenverband, ist für alle Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbands zuständig und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat eine Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat und berichtet über
- die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
- die finanzielle Situation,
- die voraussichtliche Entwicklung sowie
- gegenüb...