[1] Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer u. a. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V versicherungspflichtig würde. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt. Eine unmittelbar vorangegangene Versicherungspflicht aus anderem Grund, z. B. aufgrund einer Beschäftigung, steht der Befreiung nicht entgegen.

[2] Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR zu Gunsten einer freiwilligen Krankenversicherung, einer Familienversicherung oder einer Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ist ausgeschlossen.

[3] Rentner oder Rentenantragsteller, deren Versicherungspflicht in der KVdR durch eine Vorrangversicherung verdrängt war, können sich von der Versicherungspflicht in der KVdR nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 SGB V befreien lassen, wenn die Vorrangversicherung entfällt.

[4] Bei fortlaufendem Rentenanspruch richtet sich die Versicherungspflicht in der KVdR auch bei einem Wechsel der Rentenart (z. B. Regelaltersrente im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) nach den Zugangsvorschriften im Zeitpunkt des ersten Rentenantrages (vgl. A I 3.6.1). Ein Wechsel der Rentenart löst daher bei bestehender Versicherungspflicht in der KVdR kein neues Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht aus (Urteil des BSG vom 24. Juni 2008 – B 12 KR 28/07 R –, USK 2008-52).

[5] Bei Rentenantragstellern findet nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht im engeren Sinne, sondern von der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V statt. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung sind die Phase der Rentenantragstellung und die Zeit, für die der Anspruch auf die Rente zugebilligt wird, als Einheit zu betrachten. Im Ergebnis besteht damit nur einmalig anlässlich der Beantragung der Rente respektive nach Wegfall einer Vorrangversicherung ein Befreiungsrecht.

[6] Seit 1. August 2013 ist eine Befreiung nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 SGB V nur möglich, wenn der Betroffene einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und diesen nachweist (§ 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V). Diese weitere Voraussetzung für die Befreiung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der zeitgleich eingeführten obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V und soll als weitere Maßnahme sicherstellen, dass keine Person ohne Absicherung im Krankheitsfall bleibt.

[7] Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist inhaltlich deckungsgleich mit dem gleichlautenden Begriff in § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V; dementsprechend sind die in den Veröffentlichungen der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbandes publizierten Auslegungshinweise zu diesem Begriff im Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht für die Befreiung von der Versicherungspflicht ebenfalls anzuwenden.

[8] Eine Befreiung setzt voraus, dass eine derartige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Zeitpunkt nachgewiesen wird, an dem die Befreiung ihre Wirkung entfaltet, also an dem Tag, ab dem der die Befreiung ermöglichende Tatbestand der Versicherungspflicht eintreten würde.

[9] Hat ein Rentner nicht oder nicht fristgemäß die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, eröffnet ein späterer vorübergehender Verzicht auf die Rentenzahlung kein erneutes Befreiungsrecht anlässlich der Wiederaufnahme der Rentenzahlung (Urteil des BSG vom 11. November 2003 – B 12 KR 3/03 R –, USK 2003-35).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?