[1] Arbeitgeber, die das Haushaltsscheckverfahren nutzen, müssen der Minijob-Zentrale keinen Beitragsnachweis einreichen (§ 28f Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV). Anders als bei gewerblichen Arbeitgebern, berechnet bei diesem Verfahren die Minijob-Zentrale die Abgaben für den Privathaushalt.

[2] Arbeitgeber werden nach § 28p Abs. 10 SGB IV wegen der beschäftigten Arbeitnehmer in Privathaushalten nicht geprüft. Im Übrigen sind Privathaushalte von der Führung von Entgeltunterlagen freigestellt (§ 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Sie werden wegen der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auch nicht nach § 28p Abs. 10 SGB IV vom Rentenversicherungsträger geprüft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?