[1] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V tritt dann ein, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) bestanden hat. Den Mitgliedschaftszeiten stehen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleich.

[2] Bei Witwen oder Witwern, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung des Verstorbenen ableiten, gilt die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bereits dann als erfüllt, wenn der Verstorbene diese erfüllt hatte.

[3] Für die Feststellung, ob der Rentenantragsteller die Vorversicherungszeit erfüllt, sieht die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V" (KVdR-Meldung) entsprechende Angaben vor. Der Prüfung können diese Angaben zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus sollten grundsätzlich keine besonderen Nachweise über Mitgliedszeiten gefordert werden.

A.I.3.3.1 Rahmenfrist

[1] Die Rahmenfrist, innerhalb der Versicherungszeiten anrechenbar sind, beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

[2] Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (BSG, Urteil vom 8.11.1983, 12 RK 12/83, USK 83202). Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb beginnt die Rahmenfrist auch mit Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, z. B. beim Eintritt in

  • ein Beamtenverhältnis,
  • den Freiwilligen Wehrdienst,,
  • ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,
  • den Bundesfreiwilligendienst oder
  • eine Beschäftigung nach dem JFDG

[3] Die Rahmenfrist beginnt auch dann, wenn ein Student ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableistete (BSG, Urteil vom 22.2.1996, 12 RK 33/94, USK 9647).

[4] Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten

  • Grundwehrdienst und Zivildienst,
  • Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  • Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren oder bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Krankenversicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten versicherungsfrei beurteilt worden wären,
  • Unentgeltliche Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind, und
  • Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).

[5] Bei Personen, die wegen ihrer Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnten, gilt der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Gleiches gilt für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB V.

[6] Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist

  • der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG oder
  • wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt (nur in Ausnahmefällen relevant, A.I.3.5.2.3).

Beispiel 1

Rentenantragstellung am 17.7.2018
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.3.1976
Rahmenfrist beginnt am 1.3.1976
und endet am 17.7.2018

Beispiel 2

Rentenantragstellung am 14.9.2018
Eheschließung am 18.5.1974
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.4.1974
Rahmenfrist beginnt am 1.4.1974
und endet am 14.9.2018

[6] Personen, die dem Grunde nach unter § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V fallen, aber zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bereits länger als zehn Jahre ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, müssen die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nachweisen. Dabei ist fiktiv davon auszugehen, dass die Vorversicherungszeit bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Bundesgebiet erfüllt ist. Für die Prüfung der Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist insoweit nur noch die Zeit seit der Umsiedlung heranzuziehen. Die Rahmenfrist beginnt also in diesen Fällen mit dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland.

[7] Die Rahmenfrist endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, und zwar auch dann, wenn die KVdR zunächst nicht wirksam wird (z. B. wegen einer Vorrangversicherung). Eventuelle nach der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente zurückgelegte Versicherungszeiten führen weder zu einer Verlängerung der Rahmenfrist noch können diese Zeiten als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R, USK 2009-34)...

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