[1] Als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten der Versicherung bei einer Krankenkasse innerhalb der 2. Hälfte der Rahmenfrist zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 7 KVLG 1989) bestand.

[2] Darüber hinaus wird seit dem 1.8.2017 nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) eine Zeit von drei Jahren angerechnet (A.I.3.3.4).

[3] Der Anrechnung als Vorversicherungszeit stehen ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 bis 3a SGB V oder im Rahmen einer sog. Anwartschaftsversicherung (Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4a SGB V) sowie ein Beitragserlass oder eine Beitragsermäßigung nach § 256a SGB V nicht entgegen. Dies gilt sowohl für die betroffenen Mitglieder als auch für deren nach § 10 SGB V versicherte Angehörige.

[4] Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit sind die beim Träger der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990) zurückgelegten Versicherungszeiten den Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Dies gilt gleichermaßen für Zeiten in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 309 Abs. 5 Satz 1 SGB V).

[5] Den Mitgliedszeiten werden bis zum 31.12.1988 Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Allerdings sind Ehezeiten nicht zu berücksichtigen, in denen der Rentenantragsteller mehr als nur geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig war (§ 5 Abs. 2 SGB V). Eine nicht wegen Geringfügigkeit, sondern aus anderen Gründen von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit schließt für diese Zeit die Anrechnung der Ehezeit auf die Vorversicherungszeit aus.

[5] Anrechenbare Zeiten zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind[1]:

  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als Leistungsbezieher nach dem SGB III bzw. Mitgliedschaftszeiten wegen des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld/Winterausfallgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (§§ 155, 162 AFG),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V,
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. §§ 2 ff. KVLG 1989 (§§ 2 ff. KVLG),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als Künstler oder Publizist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 1 KSVG (§ 1 KSVG),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als Person in einer Einrichtung der Jugendhilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (§ 165 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. a RVO),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (§ 165 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. b und Nr. 4 RVO),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als behinderter Mensch in geschützten Einrichtungen für behinderte Menschen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V (§§ 1 und 2 SVBG),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt sowie zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigter und Auszubildender des Zweiten Bildungsweges nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V (§ 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 RVO),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO, § 19 RKG),
  • Pflichtmitgliedschaftszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffang-Versicherungspflicht),
  • Zeiten, in denen die Mitgliedschaft nach §§ 192 SGB V, § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV oder § 25 KVLG 1989 (§ 311 RVO, § 48 Abs. 2 KVLG) erhalten bleibt,
  • Zeiten der Mitgliedschaft als Wehr-/Zivildienstleistender nach § 193 SGB V (§ 209a RVO),
  • Zeiten einer fortbestehenden Pflicht- oder freiwilligen Versicherung während der Teilnahme an einer Eignungsübung nach § 8 EÜG
  • Mitgliedschaftszeiten als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V, § 23 KVLG 1989 (§ 315a RVO, § 49 KVLG),
  • Zeiten einer formalen Mitgliedschaft (§ 315 RVO),
  • Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V einschließlich § 188 Abs. 4 SGB V (§§ 176 ff., 313 RVO),
  • Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 6 KVLG 1989 (§§ 5, 6, 96 KVLG),
  • drei Jahre für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V,
  • Zeiten einer Familienversicherung ab 1.1.1989 nach § 10 SGB V, § 7 KVLG 1989,
  • Ehezeiten mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bis 31.12.1988,
  • Zeiten eines Waisenrentenbezuges als Minderjähriger, wenn deren Familienhilfeberechtigung bis 31.12.1988 auf einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beruhte,
  • Zeiten einer ruhenden Versicherung oder Anwartschaftsversicherung vo...

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