[1] Eine Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bzw. Zusammenrechnung von ausländischen mit deutschen Versicherungszeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V kommt in Betracht, soweit diese Zeiten durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind.
[2] Eine solche Gleichstellung enthalten die VO (EG) Nr. 883/2004, die VO (EWG) Nr. 1408/71 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern – VO (EWG) Nr. 1408/71 – und einige bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Grundsätzliche Aussagen hierzu enthalten die nachfolgenden Unterabschnitte. Weitergehende Informationen, u. a. zum Nachweis ausländischer Versicherungszeiten, können dem Leitfaden "Krankenversicherung der Rentner" des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.
A.I.3.3.5.1 VO (EG) Nr. 883/04 und VO (EWG) Nr. 1408/71
[1] Die VO (EG) Nr. 883/2004 sowie die dazugehörige VO (EG) Nr. 987/2009 finden für
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU – (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden , Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und griechischer Teil von Zypern seit 1.5.2010; Kroatien seit 1.7.2013),
- die Schweiz seit 1.4.2012 und
- Island, Liechtenstein und Norwegen seit 1.6.2012
Anwendung.
[2] Für die genannten Staaten (außer Kroatien) galt vor den aufgeführten Daten bereits die VO (EWG) Nr. 1408/71. Diese Verordnung, die in der Regel durch die VO (EG) Nr. 883/2004 abgelöst worden ist, findet nur noch für Drittstaatsangehörige in Bezug auf das Vereinigte Königreich (Großbritannien) Anwendung. Danach sind die in der gesetzlichen Krankenversicherung der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeit ebenfalls zu berücksichtigen. Weist eine Person Versicherungszeiten in mehreren Staaten auf, sind diese insgesamt anzurechnen. Sind die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR ab einem Zeitpunkt zu prüfen, der vor den o. a. Anwendungszeitpunkten liegt, ist – außer bei Kroatien – noch die VO (EWG) Nr. 1408/71 maßgebend.
[3] Die in der gesetzlichen Krankenversicherung der vorgenannten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach Artikel 6 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichtigen. Der Begriff "Berücksichtigung" bedeutet, dass die Vorversicherungszeit auch ausschließlich mit ausländischen Versicherungszeiten erfüllt werden kann. Weist eine Person Versicherungszeiten in mehreren Staaten (z. B. Deutschland, Frankreich, Österreich, Spanien) auf, sind diese insgesamt anzurechnen. Dabei sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn es sich um Zeiten handelt, die vor dem EU-Beitritt eines Staates bzw. vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung liegen. In Bezug auf das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter A.I.3.3.5.2 verwiesen.
[4] Aufgrund der VO (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 zur Ausdehnung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (Drittstaatenverordnung), findet eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Rentenantragsteller bzw. Rentner statt, wenn diese ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. In Bezug auf die Schweiz sind Zeiten von Drittstaatsangehörigen aufgrund des insoweit weiterhin anwendbaren deutsch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit mit deutschen Zeiten zusammenzurechnen. Für die EWR-Staaten außerhalb der EU, also für Island, Liechtenstein und Norwegen, gilt die Drittstaatenverordnung nicht, sodass Versicherungszeiten, die von Drittstaatsangehörigen in diesen Staaten zurückgelegt wurden, nicht angerechnet werden können.
[5] Das Rheinschiffer-Übereinkommen von 1979, das besondere Regelungen über die Berücksichtigung bestimmter ausländischer Krankenversicherungszeiten enthielt, ist – jedenfalls für diese Sachverhalte – seit 1.5.2010 nicht mehr anwendbar, da die VO (EG) Nr. 883/2004 im Gegensatz zur VO (EWG) Nr. 1408/71 keinen Vorrang des Rheinschiffer-Übereinkommens vorsieht.
A.I.3.3.5.2 Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit
[1] Aufgrund der Abkommen mit Mazedonien, der Türkei und Tunesien können Zeiten einer Krankenversicherung bei einem ausländischen Träger auf die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V angerechnet werden. Dabei sind folgende Unterschiede zu beachten:
- In Bezug auf Mazedonien können dort zurückgelegte Versicherungszeiten nur dann angerechnet werden, wenn auch deutsche Vers...