[1] Die Vorversicherungszeit wird für Rentner nicht gefordert, die selbst oder bei denen die Person, aus deren Versicherung sie den Rentenanspruch ableiten, zu den in §§ 1, 17a FRG oder § 20 WGSVG Genannten gehören und dies nachweisen. Hierzu zählen

[2] Weitere Voraussetzung ist die Wohnsitzverlegung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in den Geltungsbereich des SGB V. Wird der Wohnsitz nicht vor der Rentenantragstellung ins Inland verlegt, gehört der Betroffene nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V (BSG, Urteil vom 29.9.1994, 12 RK 86/92, USK 94101). Beim Antrag auf Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V als erfüllt, wenn die Voraussetzungen beim Verstorbenen vorlagen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

[3] Die Mehrzahl der in § 1 FRG genannten Personen befindet sich bereits länger als zehn Jahre in Deutschland, sodass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V für sie nicht mehr anwendbar ist (vgl. A.I.3.3.1). Bedeutung hat sie in erster Linie noch für Spätaussiedler (§ 4 BVFG). Das sind Personen, die ihre Herkunftsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben. Die Spätaussiedlereigenschaft wird durch eine entsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nachgewiesen.

[4] Ehegatten eines Spätaussiedlers (§ 7 Abs. 2 BVFG), die nicht selbst als Spätaussiedler gelten, erhalten eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Eine Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V ist für diese Personen nicht möglich (BSG, Urteil vom 16.5.2001, B 8 KN 2/00, USK 2001-24).

[5] Hinsichtlich der Feststellung der Zugehörigkeit von Rentnern zu den weiteren Personenkreisen des § 17a FRG (deutschsprachige Angehörige des Judentums) oder § 20 WGSVG (vertriebene Verfolgte) ist Rückfrage beim Rentenversicherungsträger zu halten.

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