[1] Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist weder gesetzlich noch untergesetzlich im Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungsrecht definiert. Seine inhaltliche Bedeutung ergibt sich aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V, BT-Drucks. 11/2237 S. 159).

[2] Seit dem 23.7.2015 enthält § 5 Abs. 5 SGB V mit dem zweiten Satz eine gesetzliche Vermutungsregelung zur Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Tätigkeit. Danach wird bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, vermutet, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

[3] Mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Abgrenzung einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit hat der GKV-Spitzenverband mit den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" erstmalig mit Datum vom 3.12.2010 eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen herausgegeben, in der für verschiedene Personengruppen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung die jeweils wesentlichen Kriterien für eine entsprechende systematische Prüfung beschrieben werden. Es sind die Grundsätzlichen Hinweise in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden [GR v. 20.03.2019-II].

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