[1] Die Rentenversicherungsträger sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu tragen haben (einschließlich des Zusatzbeitrags), von der Rente und Rentennachzahlung einzubehalten und zusammen mit dem Trägeranteil an den Beiträgen an den Gesundheitsfonds abzuführen, unabhängig davon, nach welcher Vorschrift Versicherungspflicht besteht. Die Rentenversicherungsträger haben daher die Beitragspflicht des Versicherten zu prüfen. Um eine Prüfung vornehmen zu können, haben die Krankenkassen die Rentenversicherungsträger über sämtliche krankenversicherungsrechtliche Tatbestände zu informieren (§ 201 Abs. 1, 3 und 5 SGB V). Den Rentenversicherungsträgern obliegt ferner die Beitragsberechnung unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze.

[2] Für die Fälligkeit der Beiträge gilt § 255 Abs. 3 SGB V.

[3] Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt wegen ihrer besonderen Finanzierungsbedingungen nicht am Gesundheitsfonds teil. Infolgedessen ist der vom Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente einbehaltene Beitragsanteil des Rentners zusammen mit dem Trägeranteil an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen (§ 50 Abs. 1 KVLG 1989).

[4] Hinsichtlich der Beitragszahlung zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt § 255 SGB V entsprechend (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI), abweichend hiervon regelt § 60 Abs. 4 SGB XI die Fälligkeit der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Von den Renten der freiwillig krankenversicherten Rentner, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, ist jedoch kein Beitrag einzubehalten, da sie ihre Beiträge selbst an die Pflegekasse zahlen.

[5] Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland sind unmittelbar vom Mitglied an die Krankenkasse zu zahlen (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

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