A.VI.2.1 Allgemeines
[1] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V und damit die Mitgliedschaft als Rentner nach § 186 Abs. 9 SGB V tritt u. a. ein, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind. Solange über den Rentenantrag noch nicht entschieden ist, sieht § 189 Abs. 1 SGB V vor, dass ein Rentenantragsteller für die Zeit vom Rentenantrag bis zur Entscheidung über diesen Antrag als Mitglied zu gelten hat. Dies gilt selbst dann, wenn an der Rentenberechtigung praktisch keine Zweifel bestehen, z. B. bei Witwenrentenanträgen eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V versicherten Rentners.
[2] Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an, besteht – in der Regel vom Rentenbeginn an – Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V; die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V wird dann durch eine Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 SGB V abgelöst. Wird der Rentenantrag abgelehnt, verbleibt es bei der Rentenantragstellermitgliedschaft (§ 189 SGB V).
A.VI.2.2 Voraussetzungen
[1] Als Mitglieder gelten nach § 189 SGB V Personen, die
- eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben,
- die Voraussetzungen für den Bezug der Rente aber (noch) nicht erfüllen und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllen.
[2] Es sind die gleichen Voraussetzungen maßgeblich, wie sie § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V (vgl. A.I.3) für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR erfordert, allerdings mit der Ausnahme, dass für Mitglieder nach § 189 SGB V (noch) kein Rentenanspruch vorliegen muss. Mithin gelten für Rentenantragsteller die Ausführungen zum Rentenantrag und zu den Vorversicherungszeiten entsprechend.
A.VI.2.3 Unbegründeter Rentenantrag
Eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V entsteht nicht, wenn der Rentenanspruch offensichtlich nicht gegeben ist und Grund zu der Annahme besteht, dass der Rentenantrag allein in der Absicht gestellt wurde, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen (BSG, Urteile vom 27.4.1966, 3 RK 10/62, USK 6610 sowie vom 19.2.1987, 12 RK 31/84, USK 8721).
A.VI.2.4 Fehlende Mitwirkung des Rentenantragstellers
Wird bei einem mündlich gestellten Rentenantrag der erforderliche Formantrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist von dem Rentenantragsteller zurückgesandt, kann hieraus noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Rentenantragsteller seinen Rentenantrag zurückgenommen hat; mithin ist eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V durchzuführen (BSG, Urteil vom 27.2.1980, 1 RJ 124/78, USK 8050). Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet jedoch, wenn der Rentenversicherungsträger nach § 66 SGB I durch unanfechtbaren Bescheid den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt bzw. die beantragte Rentenleistung versagt hat.
A.VI.2.5 Ausschluss der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller und Versicherungskonkurrenz
[1] Nach § 189 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausdrücklich ausgeschlossen, wenn nach anderen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 SGB V, § 192 Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) Versicherungspflicht besteht oder die Mitgliedschaft fortbesteht oder nach § 6 Abs. 1 SGB V Versicherungsfreiheit gegeben ist. Die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellt in diesem Sinne keine Vorrangversicherung dar.
[2] Ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext gilt der Ausschluss von der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach Sinn und Zweck der Regelung auch für den Fall der Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V) oder der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2, 3 oder 3a SGB V.
[3] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V ist im Allgemeinen vorrangig gegenüber der Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V. Dies ist insbesondere bei Waisenrentnern von Bedeutung. Sind jedoch zeitgleich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V, eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V und eine Familienversicherung erfüllt, wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V von der Familienversicherung verdrängt. Das Konkurrenzverhältnis von Familienversicherung und Mitgliedschaft nach § 189 SGB V führt dazu, dass eine Mitgliedschaft nach § 189 SGB V durchzuführen ist. Wird in der Phase der Rentenantragstellung die Altersgrenze des § 10 Abs. 2 SGB V erreicht, tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V ein.
A.VI.2.6 Beginn der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
[1] Die Mitgliedschaft beginnt nach § 189 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar um 0.00 Uhr.
[2] Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V beginnt dann nicht mit dem Tag der Rentenantragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Vorrangversicherung besteht (vgl. A.I.4.3 und A.I.4.4) oder die KVdR aufgrund des § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 bis 3 SGB V ausgeschlossen ist. In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft erst nach Beendigung der Vorrangversicherung, der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Versicherungsfreiheit.
A.VI.2.7 Ende der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
[1] Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an, besteht grundsätzlich vom Rentenbeginn an Versich...