[1] Die Mitgliedschaft beginnt nach § 189 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar um 0.00 Uhr.

[2] Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V beginnt dann nicht mit dem Tag der Rentenantragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Vorrangversicherung besteht (vgl. A.I.4.3 und A.I.4.4) oder die KVdR aufgrund des § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 bis 3 SGB V ausgeschlossen ist. In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft erst nach Beendigung der Vorrangversicherung, der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Versicherungsfreiheit.

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