Vorbemerkung
Das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2015 vom 2.12.2014 war aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen zu überarbeiten. Dazu gehören insbesondere
- die Schaffung eines eigenen Versicherungspflichttatbestandes für Bezieher einer Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.1.2017 durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen und zur Änderung weiterer Gesetze (sog.
- E-Health-Gesetz) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) und
- die Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind auf die Mitgliedszeit im Rahmen der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 1.8.2017 durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 4.4.2017 (BGBl. I S. 778).
Die dazu zwischenzeitlich bereits vorgenommenen Rechtsauslegungen sind in dieses Gemeinsame Rundschreiben eingeflossen.
Hinzu kommt insbesondere die neueste Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (BSG, Urteil vom 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30).
Soweit in diesem Gemeinsamen Rundschreiben der Begriff "Rente" ohne Zusätze verwendet wird, ist darunter eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen. Soweit die Begriffe "Zusatzbeitrag" oder "Zusatzbeitragssatz" ohne Zusätze Verwendung finden, ist damit der kassenindividuelle Zusatzbeitrag/Zusatzbeitragssatz gemeint.
Dieses Rundschreiben löst das Gemeinsame Rundschreiben "Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2015" ab.
Dieses Gemeinsame Rundschreiben galt vom 1.1.2018 bis 31.12.2019.
Für die Zeit bis 31.12.2017, vgl. GR v. 2.12.2014-I.
Für die Zeit ab 1.1.2020, vgl. GR v. 24.10.2019.
A Krankenversicherung der Rentner
A.I Versicherungspflicht
Siehe § 5 und § 309 Abs. 5 Satz 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 SGB XI, § 1 Buchst. a und § 17a FRG, § 20 Abs. 1 WGSVG und § 4 Abs. 1 und 2 BVFG.
A.I.1 Allgemeines
A.I.1.1 Aktuelles Recht
[1] Die Versicherungspflicht in der KVdR tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V grundsätzlich nur dann ein, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 bestand (hinsichtlich bestehender Übergangs- und Besitzstandsregelungen vgl. A.I.1.2 und A.I.1.3).
[2] Ergänzend hierzu regelt § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V, dass Versicherungspflicht in der KVdR für selbstständige Künstler und Publizisten selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dann eintritt, wenn diese Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen wurde und 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1.1.1985 und der Stellung des Rentenantrags mit einer Krankenversicherung nach dem KSVG belegt sind. Für Personen, die am 3.10.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1.1.1985 der 1.1.1992 maßgebend.
[3] Für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllen und diese beantragt haben, besteht seit dem 1.1.2017 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V unabhängig von der Erfüllung der Vorversicherungszeit. Die Versicherungspflicht ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Waise zuletzt vor der Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert war (A.I.3.5).
[4] Eine Vorversicherungszeit wird nicht für die in §§ 1 oder 17a FRG oder § 20 WGSVG genannten Personen gefordert, sofern sie ihren Wohnsitz in den letzten zehn Jahren vor Rentenantragstellung ins Inland verlegt haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V).
[5] Für Rentner und Rentenantragsteller im Beitrittsgebiet gilt seit 1.1.1991 das vor der Deutschen Einheit in den alten Bundesländern bereits bestehende Krankenversicherungsrecht. Personen, die am 31.12.1990 Rente bezogen, unterliegen seit 1.1.1991 für die Dauer des Rentenbezuges der Versicherungspflicht in der KVdR.
[6] Bei Empfängern von Witwen- oder Witwerrente gelten die Voraussetzungen für die KVdR grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und in der KVdR oder nur wegen eines Ausschlusstatbestandes oder einer Vorrangversicherung nicht in der KVdR, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In diesen Fällen erübrigt sich die Prüfung der Vorversicherungszeit.
[7] Rentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 [i.V.m. Satz 1] SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
[8] Rentenantragsteller gelten wie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder (§ 189 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI, A.VI.2).
[9] Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der alleinige Bezug einer solchen Rente können keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründen. Dagegen kann durch die S...