[1] Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben (§ 190 Abs. 9 SGB V).

[2] Die gesetzliche Regelung differenziert nicht danach, aus welchem Anlass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt sind und daher zur Beendigung der Mitgliedschaft führen. Abweichend von diesem Grundsatz wird die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten im Falle

  • der Beendigung des Studiums oder der Exmatrikulation zum Ende des Semester beendet, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben,
  • des Abschlusses des 14. Fachsemester mit Ablauf dieses Semesters beendet,
  • der Vollendung des 30. Lebensjahr mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, beendet
  • der Anerkennung von Hinderungsgründen, die die Überschreitung der Altersgrenze oder die längere Fachstudienzeit rechtfertigen, mit Ablauf des Semesters beendet.

[3] In den Fällen, in denen der Student die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge nicht erfüllt, sieht das Gesetz die Verweigerung der Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung durch die Hochschule als zwingende Maßnahme vor (vgl. § 254 Satz 3 SGB V). Die Hochschule muss deshalb für das Folgesemester, das auf das Semester folgt, in dem sie aufgrund des Zahlungsverzuges eine Meldung von der Krankenkasse erhalten hat, den Studenten ggf. exmatrikulieren. Eine Sanktionierung während des Semesters, in dem die Meldung eingegangen ist, ist wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich.

[4] In den übrigen Fällen endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Damit wird sichergestellt, dass bei verspäteter Rückmeldung ein lückenloser Krankenversicherungsschutz besteht.

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