[1] Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, deren unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.
[2] Dabei ist eine auf den Kalendermonat bezogene Betrachtung maßgebend (BSG, Beschlüsse vom 27.4.2016, B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R). Die die Anwendung der besonderen Regelungen begründende besondere Schutzwürdigkeit der unständig Beschäftigten vermittelt sich nach Auffassung des BSG nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern durch die tatsächliche Kurzzeitigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunterbrechungen. Nur wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen für unständig Beschäftigte gerechtfertigt. Dabei sind Entgelte und Zeiten einer "ständigen" Beschäftigung sowohl in demselben Beruf als auch in einem anderen Beruf insoweit grundsätzlich nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen zusammenzuziehen.
[3] Die unständige Beschäftigung wird daher dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Kalendermonat der Ausübung prägt. Übersteigen die Entgelte und der zeitliche Aufwand aller auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand aller unbefristeten oder auf mehr als eine Woche befristeten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten in diesem Kalendermonat deutlich, liegt eine berufsmäßige unständige Beschäftigung vor. Hiervon kann in Anlehnung an die Grundsätze zur Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V ausgegangen werden, wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen, sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her, die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 v. H. übersteigen. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung (vgl. TOP 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013).
[4] Die Beurteilung ist jeweils zu Beginn einer auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung vorzunehmen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welche Einnahmen und welcher zeitlicher Aufwand aus allen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie die Einnahmen und Arbeitszeiten bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Erwerbstätigkeiten nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.