[1] Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, so dass eine Mehrfachversicherung möglich ist.

[2] Auch die Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt zu einer Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung, sofern jede Pflegetätigkeit für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt. Eine Mehrfachversicherung tritt auch ein, wenn neben einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im Umfang von mindestens 14 Stunden weitere Pflegetätigkeiten im Umfang von jeweils weniger als 14 Stunden ausgeübt werden, die aufgrund der Zusammenrechnung den Mindestpflegeumfang von 14 Stunden erreichen (Additionspflege). Die Beiträge werden für jedes Versicherungsverhältnis auf der Grundlage des § 166 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VI bemessen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt III 1.3 bis 1.6).

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