[1] Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt ein gewisses Mindestmaß an Pflege voraus. Der Gesetzgeber verlangt konkret, dass der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig mindestens 14 Stunden beträgt. Dies kann auch durch eine Additionspflege erreicht werden.
[2] Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl entweder durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen oder durch Kumulation einzelner Pflegestunden bei verschiedenen Pflegebedürftigen von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich erreicht werden.
[3] Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, kann jede Pflegeperson rentenversichert sein, sofern sie entweder - jeweils für sich gesehen - die Pflegetätigkeit an regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich ausübt oder bei geringerem Pflegeanteil zusammen mit einer weiteren Pflege eines Pflegebedürftigen von ebenfalls unter 14 Stunden wöchentlich den Mindestpflegeumfang erreicht.
Beispiel 1
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Std./Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A an 18 Std./Woche und von Pflegeperson B an 10 Std./Woche ausgeübt.
Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit wird lediglich von Pflegeperson A erfüllt. Pflegeperson B erfüllt diese Voraussetzung nicht. |
Beispiel 2
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Std./Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A an 18 Std./Woche und von Pflegeperson B an 10 Std./Woche ausgeübt. Die Pflegeperson B pflegt einen weiteren Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) 6 Std./Woche.
Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit wird von beiden Pflegepersonen erfüllt. |
Beispiel 3
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Std./Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A an 18 Std./Woche und von Pflegeperson B an 10 Std./Woche ausgeübt. Die Pflegeperson A pflegt einen weiteren Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) 6 Std./Woche. Die Pflegeperson B übt keine weitere Pflegetätigkeit aus.
Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit wird von Pflegeperson A in der ersten Pflegetätigkeit (18 Std./Woche) erfüllt. Eine Zusammenrechnung des Pflegeaufwands von mindestens 14 Std./Woche für diese Pflegetätigkeit mit dem Pflegeaufwand von weniger als 14 Stunden für die zweite Pflegetätigkeit findet nicht statt. Die Pflegeperson B übt nur eine Pflegetätigkeit von unter 14 Stunden aus und ist daher nicht versicherungspflichtig. |
[4] Wird die Pflegetätigkeit in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen ausgeübt, muss der Pflegeaufwand einer Pflegeperson für eine durchgehende Versicherungspflicht im Wochendurchschnitt mindestens 14 Stunden ausmachen. Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens 14 Stunden nicht erreicht, kann dennoch Versicherungspflicht in den einzelnen Pflegephasen bestehen. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.
Beispiel 4
Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 14 Std./Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel ausgeübt.
Die Pflegetätigkeit wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 14 Std. ausgeübt. Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht zwar nicht durchgehend, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen. |
Beispiel 5
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Std./Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel ausgeübt.
Die Pflegetätigkeit wird sowohl von Pflegeperson A als auch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 14 Std. ausgeübt. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht durchgehend. |
[5] Bei der Prüfung des Pflegeaufwands im Wochendurchschnitt ist der Pflegeaufwand mehrerer Pflegetätigkeiten nur dann zusammenzurechnen, wenn die jeweiligen Pflegetätigkeiten nicht bereits in den einzelnen Pflegephasen zur Versicherungspflicht führen, da die Versicherungspflicht aufgrund einer einzelnen Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege vorgeht.
Beispiel 6
Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 21 Std./Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel ausgeübt. Die Pflegeperson B pflegt darüber hinaus einen Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) im Umfang von 10 Stunden wöchentlich mit.
Die Pflegetätigkeit für den Schwerpflegebedürftigen wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 14 Std. ausgeübt. Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht zwar nicht durchgehend, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen, daher bleibt die zweite Pflegetätigkeit von Pflegeperson B unberücksichtigt. |
[6] Eine internatsmäßige Unterbringung des Pflegebedürftig...