[1] Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI entfällt und andere Gründe dem Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vgl. Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, Anhang I). Dementsprechend endet die Versicherungspflicht regelmäßig mit dem Tag, an dem insbesondere
- die Leistung aus der Pflegeversicherung (z. B. Pflegegeld nach §§ 37, 123 SGB XI oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI) infolge Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen wegfällt,
- der Pflegebedürftige in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wird,
- die Pflegetätigkeit nicht mehr ausgeübt oder versicherungsschädlich eingeschränkt wird,
- die Pflegetätigkeit aufgrund von Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen wird (vgl. Urteil des BSG vom 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R - USK 2001-2), dies gilt seit 01.07.2008 nicht für die Zeit des Urlaubs von bis zu sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr (§ 34 Abs. 3 SGB XI, vgl. Abschnitt II 1.4); in Übergangsfällen trat die Versicherungspflicht am 01.07.2008 wieder ein,
- eine weitere Pflegeperson hinzutritt und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart mindert, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand von 14 Stunden wöchentlich nicht mehr erreicht wird oder Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Pflegetätigkeit eintritt,
- das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abgerufen wird (§ 37 Abs. 6 SGB XI); dies gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird.
[2] Die Versicherungspflicht endet spätestens mit dem Tod des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden. Die leistungsrechtliche Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist, führt nicht zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht über den Todestag hinaus. Dem steht der Fortbestand der Arbeitslosenversicherungspflicht bis zum Ende der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht entgegen.
[3] Sofern im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung (§ 18 Abs. 2 SGB XI) oder eines Höherstufungsantrages Änderungen festgestellt werden, die den Umfang der Pflegetätigkeit betreffen (Hilfebedarf sinkt), endet die Versicherungspflicht frühestens mit dem Tag, an dem die Feststellung durch den Gutachter getroffen wird.
[4] Wenn durch einen der vorgenannten Sachverhalte im Rahmen einer Additionspflege der insgesamt berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand 14 Stunden in der Woche unterschreitet, endet die Versicherungspflicht ebenfalls.
[5] Die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson endet ferner an dem Tag vor der Aufnahme einer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI sowie mit dem Tag vor Eintritt von Versicherungsfreiheit (z. B. nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters).