Vorspann
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Kommunikationsdaten, die einheitlich bei der Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen verwendet werden, die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Nr. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstattenden Meldungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt. Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten" sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.
Diese Grundsätze gelten vom 1.7.2016 bis 31.12.2018.
Für die Zeit ab 1.1.2019, vgl. GR v. 28.6.2018.
1. Allgemeines
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen
- den Aufbau der Datensätze
- den Inhalt der Kommunikationsdaten.
2. Verfahren
Die Gemeinsamen Grundsätze Kommunikation gelten für nachfolgende Fachverfahren
- Meldungen nach der DEÜV
- Beitragsnachweisverfahren Arbeitgeber
- Beitragsnachweisverfahren Zahlstellen
- Entgeltersatzleistungen
- Zahlstellen-Meldeverfahren
- Erstattungsanträge nach dem AAG
- Sofortmeldungen
- Elektronische Arbeitsbescheinigungen
- Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
- Meldungen zur berufsständischen Versorgung nach der DEÜV
- Beitragserhebungsmeldungen zur berufsständischen Versorgung
- Versicherungsnummernabfrage bei der Datenstelle der Rentenversicherung
3. Automatisiertes Meldeverfahren
3.1 Allgemeines
Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt und aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen über den jeweiligen Kommunikationsserver übermittelt werden. Für die Datenübermittlung dürfen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen genutzt werden.
3.2 Datensätze
[1] Für die Datenübermittlung der Arbeitgeber an die Sozialversicherung sind die nachstehend beschriebenen Kommunikationsdatensätze
- Vorlaufsatz (VOSZ)
- Datensatz Kommunikation (DSKO)
- Nachlaufsatz (NCSZ)
zu verwenden (siehe Anlage 1).
[2] Für die Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber sind die in der Anlage 1 beschriebenen Kommunikationsdatensätze
- Vorlaufsatz (VOSZ)
- Nachlaufsatz (NCSZ)
zu verwenden.
3.2.1 Vorlaufsatz (VOSZ)
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlieferungen hat der Sozialversicherungsträger oder das vom Arbeitgeber bzw. der Zahlstelle eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung einen Vorlaufsatz zu erstellen, der insbesondere folgende Daten enthält:
- Verfahrensmerkmal
- Dateifolgenummer.
3.2.2 Datensatz Kommunikation (DSKO)
Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber bzw. der Zahlstelle eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen DSKO, der insbesondere die folgenden Daten enthält:
- PROD-ID - Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung),
- MOD-ID - Modifikations-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Versionsnummer).
3.2.3 Nachlaufsatz (NCSZ)
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlieferungen hat der Sozialversicherungsträger oder das vom Arbeitgeber bzw. der Zahlstelle eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung einen Nachlaufsatz zu erstellen, der insbesondere folgende Daten enthält:
- Anzahl der erstellten Datensätze
- Dateifolgenummer.
4. Datenübermittlung
4.1 Allgemeines
Die Meldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden Normen entsprechen. Die Aufstellung der Normen wird in den Gemeinsamen Grundsätzen Technik gemäß § 95 SGB IV veröffentlicht.
4.2 Festlegung der Datenübertragung
Die Daten sind im eXTra-Standard zu übertragen. Es ist dabei zu beachten, dass bei der Nutzung des eXTra-Standards der jeweilige Kommunikationsserver zu nutzen ist. Die zu verwendende Version des eXTra-Standards wird in den Gemein...