[1] Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird die Zahlungspflicht in § 28e Abs. 1 SGB IV geregelt. Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Werden einem Arbeitgeber Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers (Verleiher) wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gilt nach § 10 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber. Zahlt der Verleiher allerdings das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 [Abs. 1] Nr. 1 AÜG unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 2 SGB IV); die Einzugsstelle kann sie wahlweise in Anspruch nehmen.

[2] Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von [akt.] Seeleuten i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 3 SGB IV).

[3] Die Umlagen nach dem [akt.] AAG werden nach § 7 Abs. 1 AAG durch die am Ausgleich beteiligten Arbeitgeber aufgebracht und sind demzufolge auch von ihnen zu zahlen.

[4] Für die Zahlung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt § 49 KVLG 1989.

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