Einführung
Die Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach den Regelungen der Satzung der einzelnen Einzugsstelle (Krankenkasse). Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist jedoch [akt.] in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 SGB IV). . .
[akt.] Für Beiträge und Beitragsvorschüsse ist nach § 24 SGB IV ein Säumniszuschlag vom ersten Tag der Säumnis an zu erheben. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Betrages. In Ausnahmefällen können die Säumniszuschläge erlassen werden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV). Die Regelungen übernehmen im wesentlichen den Inhalt der §§ 227 und 240 AO.
Säumniszuschläge entstehen, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins gezahlt werden, unabhängig davon, ob und inwieweit der Zahlungspflichtige dies zu vertreten hat. Sie sollen den Zahlungspflichtigen dazu anhalten, die Beiträge pünktlich zu zahlen; zugleich sind sie aber auch Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur in Betracht, wenn die Erhebung den gesetzgeberischen Wertungen zuwiderläuft.
[akt.] Damit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet ist, geben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nachfolgend Hinweise zur Erhebung von Säumniszuschlägen und zur Möglichkeit ihres Erlassens.
[0 Rechtsgrundlagen]
Siehe [akt.] § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV
1 Allgemeines
[akt.] Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 150,00 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist zwingend, sie liegt nicht mehr im Ermessen der Einzugsstelle.
2 Beiträge und Beitragsvorschüsse
[1] Säumniszuschläge sind auf rückständige Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auf die Umlagen nach [akt.] § 7 Abs. 2 AAG zu erheben.
[2] Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur BA ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV).
[3] Die Einzugsstelle kann im Rahmen des § 28e Abs. 5 SGB IV aufgrund von Satzungsbestimmungen vom Arbeitgeber Beitragsvorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangen.
3 Zahlungspflichtige
[1] Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird die Zahlungspflicht in § 28e Abs. 1 SGB IV geregelt. Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Werden einem Arbeitgeber Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers (Verleiher) wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gilt nach § 10 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber. Zahlt der Verleiher allerdings das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 [Abs. 1] Nr. 1 AÜG unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 2 SGB IV); die Einzugsstelle kann sie wahlweise in Anspruch nehmen.
[2] Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von [akt.] Seeleuten i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 3 SGB IV).
[3] Die Umlagen nach dem [akt.] AAG werden nach § 7 Abs. 1 AAG durch die am Ausgleich beteiligten Arbeitgeber aufgebracht und sind demzufolge auch von ihnen zu zahlen.
[4] Für die Zahlung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt § 49 KVLG 1989.
4 Fälligkeit der Beiträge
[1] [akt.] Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Besch...