[1] Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 20.6.1979, 5 RKn 7/78, USK 7976, vom 22.6.1979, 3 RK 86/78 und 3 RK 8/79, USK 7955, vom 10.7.1979, 3 RK 16/79, USK 7987, vom 10.11.1982, 11 RK 3/81, USK 82207, 11 RK 1/82, USK 82209, 11 RK 2/82, USK 82215, 11 RK 3/82, USK 82227 sowie vom 25.2.1997, 12 RK 19/96, USK 9716 und 12 RK 34/95, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.

[2] Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer. Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:

  1. die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei

  2. die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten aus selbstständiger Tätigkeit, wie

[3] Das Gesamteinkommen in § 16 SGB IV mit seiner Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte stellt auf den Einkunftsbegriff i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG, d. h. auf die Überschuss-Einkünfte bzw. den Gewinn ab. Es ist unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens an andere steuerrechtliche Begriffe, wie beispielsweise an den Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG (Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Betrag nach § 13 Abs. 3 EStG), an das Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder an das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG, anzuknüpfen.

[4] Dementsprechend dürfen Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) bei der Feststellung der Summe der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht in Abzug gebracht werden (BSG, Urteil vom 25.8.2004, B 12 KR 36/03 R, USK 2004-20).

[5] Auch Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) dürfen bei der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts nicht in Abzug gebracht werden; sie bleiben daher bei der Feststellung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (BSG, Urteil vom 16.5.2001, B 5 RJ 46/00 R). Für Landwirte, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, gelten gemäß § 15 Abs. 2 SGB IV abweichende Regelungen (vgl. Ausführungen zu 2.3).

[6] Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen (§ 8 EStG) um die Werbungskosten zu vermindern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind im Wesentlichen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. aber Ausführungen zu 2.3.1.2).

[7] Die nach den §§ 3 und 3b EStG steuerfreien Einnahmen gehören auch dann nicht zum Gesamteinkommen, wenn sie Entgeltersatzfunktion haben. Zumal den in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgeführten steuerpflichtigen Einkunftsarten das Ziel zugrunde liegt, nicht jede, sondern nur die durch eine bestimmte Leistung des Steuerpflichtigen bewirkte Erhöhung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfassen. Dies gilt erst recht für solche Einkünfte, die zur Abgeltung eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen, denn der Zufluss begründet wirtschaftlich gesehen keine Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dies gilt u. a. für ein zinsloses Darlehen, welches Personen in einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 2 Familienpflegezeitgesetz [FPfZG] oder § 3 Pflegezeitgesetz [PflegeZG] gewährt wird und demnach nicht den Einkünften i.S.d. § 2 EStG zuzuordnen ist.

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