[1] Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22.7.1981, 3 RK 7/80, USK 81123, vom 9.9.1981, 3 RK 19/80, USK 81223, vom 28.10.1981, 3 RK 8/81, USK 81190 und vom 26.10.1982, 3 RK 35/81, USK 82151). Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von kalenderjährlich 1.000 EUR in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
[2] Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 40a EStG für bestimmte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte möglich) können Werbungskosten nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist und der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz bleiben.
[3] Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem er in der Summe im maßgebenden Beschäftigungszeitraum in Anspruch genommen werden kann, d. h., er ist außen vor zu lassen, soweit er im laufenden Kalenderjahr durch vorhergehende Beschäftigungen bereits verbraucht ist und insofern nicht mehr zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung befristet oder unbefristet ausgeübt wird. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Beispiel 4:
Der Ehepartner eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt mtl. 440,00 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 356,67 EUR (440,00 EUR x 12 – 1.000,00 EUR) : 12
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 450,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn daneben noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV bis zu einer mtl. Höhe von 93,33 EUR bezogen wird.
[4] Auch bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von kalenderjährlich 1.000 EUR berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht, und bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur insoweit, als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel 5:
Der Ehepartner eines Mitglieds übt seit dem 1.4. eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt mtl. 440,00 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht noch in Gänze zur Verfügung.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 328,89 EUR (440,00 EUR x 9 – 1.000,00 EUR) : 9
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 450,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn daneben noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV bis zu einer mtl. Höhe von 121,11 EUR bezogen wird.
[5] Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, berührt eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung nicht.
[6] Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, ist zu beachten, dass für sie die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 1 SGB V gilt.
[7] Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung dürfte die maßgebende Einkommensgrenze – auch unter Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags – regelmäßig überschritten sein. Ein anderes Ergebnis kann allenfalls bei regelmäßigen Arbeitsentgelten bis zu monatlich 528,33 EUR (2019: 445,00 EUR + 83,33 EUR) in Betracht kommen.
Beispiel 6:
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt eine auf Dauer angelegte mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt mtl. 530,00 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 446,67 EUR (530,00 EUR x 12 – 1.000,00 EUR) : 12
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 445,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 1 SGB V). Die Familienversich...