[1] Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergeben, zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere

  • die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
  • die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
  • die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV und
  • die Führung von Entgeltunterlagen.

[2] Dies gilt auch, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bindend festgestellt hat.

[3] Die Entgeltunterlagen sind nach den Bestimmungen der BVV zu führen. Zu den Entgeltunterlagen sind auch zu nehmen:

  • die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bzw. eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 NachwG)
  • der Antrag über die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens
  • der Bescheid eines Versicherungsträgers über eine Statusentscheidung
  • Mitteilungen über Rechtsmittel gegen Statusfeststellungen

[4] Entscheidungen von Versicherungsträgern über das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit sollten aus Beweissicherungsgründen zu den Vertragsunterlagen genommen werden.

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