[1] Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bestimmt in § 1 Abs. 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,

  1. das für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
  2. die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeit-geberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI so-wie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse hiervon ausgenommen ist.

[2] Des Weiteren bestimmt § 1 Abs. 2 AAG, dass den Arbeitgebern

  1. den nach § 19 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  2. das nach § 17 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
  3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI

von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse auch hiervon ausgenommen ist.

[3] Der GKV-Spitzenverband hat nach § 2 Abs. 4 AAG den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach § 2 Abs. 2 AAG und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 AAG in Grundsätzen festzulegen.

[4] Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband

  • den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
  • die Schlüsselzahlen sowie
  • die maßgebenden Meldewege

für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG fest.

1.1 Antragserfordernis für die Teilnahme am Verfahren

Eines gesonderten Antrags zur Teilnahme am Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

1.2 Identifizierungsmerkmal

Die Arbeitgeber erstatten die maschinellen Anträge unter Angabe ihrer Betriebsnummer und der Versicherungsnummer des Arbeitnehmers. Die Versicherungsnummer ist aus dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Die Versicherungsnummer wird insbesondere nicht genutzt, um Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.

1.3 Abgabegrund

Der Abgabegrund ist in den maschinellen Erstattungsanträgen zweistellig numerisch ver-schlüsselt. Für jeden Erstattungsantrag ist entsprechend des jeweiligen Erstattungsverfahrens der zutreffende Schlüssel zu verwenden. Die zutreffenden Schlüsselzahlen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?