(zu 4.3.4.2):

Es besteht bereits eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber A mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 600,00 EUR und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber B. Ab 16.11.2022 tritt eine weitere für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber C mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300,00 EUR hinzu. Das Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber C im (Teil-)Monat November 2022 beträgt 150,00 EUR.
Die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen bei Arbeitgeber A und Arbeitgeber C sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Auf der Grundlage des Arbeitsentgelts von dem Arbeitgeber A für 30 SV-Tage (1.11. bis 30.11.2022) in Höhe von 600,00 EUR und des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber C für 15 SV-Tage (16.11. bis 30.11.2022) ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 750,00 EUR.
Die jeweilige beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist auf Grundlage von 30 SV-Tagen von den Arbeitgebern A und C wie folgt zu ermitteln:
1. Aus dem sich für den vollen Kalendermonat ergebenden Betrag des Gesamtarbeitsentgelts (750,00 EUR) sind die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendermonat zu berechnen:
  BE GSV-Beitrag 627,59 EUR
  BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil 340,74 EUR
2. Die anteiligen beitragspflichtigen Einnahmen für den jeweiligen Arbeitgeber ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt:
  Arbeitgeber A: 627,59 EUR x600,00 EUR
750,00 EUR
= 502,07 EUR
  Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 502,07 EUR zu ermitteln.
      340,74 EUR x 600,00 EUR
750,00 EUR
= 272,59 EUR
  Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 272,59 EUR zu ermitteln.
  Arbeitgeber C: 627,59 EUR x 150,00 EUR
750,00 EUR
= 125,52 EUR
  Der abzuführende GSV-Beitrag ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 125,52 EURzu ermitteln.
      340,74 EUR x 150,00 EUR
750,00 EUR
= 68,15 EUR
  Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist aus dem Arbeitsentgelt in Höhe von 68,15 EUR zu ermitteln.
In der Arbeitslosenversicherung dürfen geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Daher liegt in der Arbeitslosenversicherung kein Fall der Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich vor. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind von Arbeitgeber A ausgehend von einem Arbeitsentgelt von 600,00 EUR unter Berücksichtigung der Berechnungsformel zu berechnen. Die Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und Arbeitgeber C sind arbeitslosenversicherungsfrei; Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind nicht zu zahlen.
Anmerkung: Die Berechnungsschritte unter Nummer 1 und 2 können von den jeweiligen Arbeitgebern auch in einem Berechnungsschritt zusammengefasst werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?