(1) Die Beratung pflegebedürftiger Menschen wurde mit der Einführung eines Case- und Care-Managements durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem der Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI mit dem Ziel geschaffen, sowohl eine frühzeitig einsetzende Beratung als auch eine dauerhafte Begleitung im Sinne eines Fallmanagements zu gewährleisten. Mit dieser Regelung wird das Ziel verfolgt, dass der Antragsteller konkret auf das Beratungsangebot der Pflegekasse hingewiesen werden soll.

(2) Die Pflegekassen bieten dem Antragsteller nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung sowie weiterer Anträge auf Leistungen nach § 18 Abs. 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a Abs. 2 Satz 1 und § 115 Abs. 4 SGB XI einen konkreten Beratungstermin unter Angabe einer Kontaktperson an. Die Beratung ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen. Alternativ stellen die Pflegekassen einen Beratungsgutschein aus, der bei einer Beratungsstelle innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden kann.

(3) Gegenstand des Angebots ist die Durchführung einer Beratung nach § 7a SGB XI im Sinne einer individuellen Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet ist.

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