[1] Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, erhalten von der Pflegekasse eine Bonuszahlung in Höhe von 1.597,00 EUR, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Die Bonuszahlung setzt voraus, dass die Pflegeeinrichtung spezielle eigene aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen anbietet und der Pflegebedürftige, für den sich eine entsprechende Herabstufung in eine niedrigere Pflegestufe ergibt, an diesen Angeboten nachweislich teilgenommen hat. Weitergehende Feststellungen, ob diese Angebote ursächlich für die Herabstufung waren, sind nicht erforderlich. Die Teilnahme etwa an Rehabilitationsmaßnahmen außerhalb der Sphäre der Einrichtung und in diesem Zusammenhang die Herabstufung in eine niedrigere Pflegestufe führt hingegen nicht zur Zahlung des Bonus.

[2] Die Zahlung des Bonus erfolgt auf Anforderung der Pflegeeinrichtung. Der Betrag ist zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird. Für Beihilfeberechtigte erfolgt eine hälftige Zahlung an die Pflegeeinrichtung (vgl. § 39 Abs. 5 Bundesbeihilfeverordnung).

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