[1] Ab 01.01.2015 ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug eines Wohngruppenzuschlages. Unabhängig davon ist für Pflegebedürftige, die am 31.12.2014 einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag haben, die Leistung weiter zu erbringen (§ 122 Abs. 3 SGB XI), wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in der Wohngruppe mehr als zwölf Bewohner leben.

Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt insbesondere vor, wenn

  • weniger als drei Anspruchsberechtigte in der Wohngruppe leben,
  • keine Präsenzkraft mehr vorhanden ist,
  • Umwidmung in Apartments, betreutes Wohnen oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung erfolgt,
  • bei dem Versicherten keine Pflegebedürftigkeit sowie keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mehr vorliegt.

[2] Sofern ab dem 01.01.2015 ein weiterer Bewohner in die Wohngruppe einzieht und hierdurch die Höchstzahl (zwölf Bewohner) überschritten wird, kann trotz Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Zuschlag für diesen Bewohner nicht gezahlt werden.

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