[1] Datensätze sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder der Arbeitgeber von sich aus feststellt, dass er inhaltlich falsche Daten (unzutreffende Angaben) geliefert hat. Bei unzutreffenden Angaben erstellt der Arbeitgeber den bereits übermittelten Datensatz mit dem Stornierungsmerkmal erneut und zusätzlich einen neuen Datensatz mit den richtigen Werten.

[2] Gemäß den "Grundsätzen für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" sind Angaben, die sich im Nachhinein ändern, aber zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erstattungsanträge von den Arbeitgebern richtig ermittelt wurden, nicht durch Stornierung und Neuabgabe eines Erstattungsantrags zu korrigieren, sofern sich keine Änderungen in Bezug auf den Erstattungszeitraum bzw. Erstattungsbetrag ergeben.

[3] Hierunter sind jegliche Änderungen in den Datenbausteinen:

  • DBAU – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit
  • DBBT – Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Beschäftigungsverbot
  • DBZU – Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft
  • DBBV – Bankverbindung
  • DBNA – Name

zu verstehen mit Ausnahme von Änderungen in den Datenfeldern "ERSTATTUNGSZEITRAUM VOM", "ERSTATTUNGSZEITRAUM BIS", "ERSTATTUNGSBETRAG" oder "ZUSCHUSS ZUM MUG". Es verbleibt insoweit bei dem bisher übermittelten Erstattungsantrag.

[4] Sofern die Krankenkasse/Einzugsstelle eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers feststellt und dem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 AAG entsprechend informiert, ist grundsätzlich keine Stornierung und Neuanmeldung durch den Arbeitgeber erforderlich.

[5] Bei Stornierung eines bereits übermittelten Antrages auf Erstattungen nach dem AAG ist der DSER mit den ursprünglich übermittelten Daten und dem Kennzeichen "Stornierung eines bereits abgegebenen Antrags" zu übermitteln. Im DSER sind die Daten im Feld "DATUM ERSTELLUNG" und ggf. im Feld "BBNR-ABSENDER" bzw. im Feld "BBNR-EMPFAENGER" zu aktualisieren. Die Datenbausteine DBAN bzw. DBAA sind bei einer Stornierung eines Antrages auf Erstattung nach dem AAG nicht zu übermitteln.

[6] Bei Stornierungen von Anträgen auf Erstattung nach dem AAG, die vor dem 1. Januar 2016 übermittelt wurden, sind die ursprünglich übermittelten Daten in der Version 04 zu übermitteln.

[7] Stornierungen von Anträgen auf Erstattung nach dem AAG, die vor dem 1. Januar 2013 in der Version 01 abgegeben wurden, sind vor der Übermittlung zu konvertieren. In diesen Fällen ist zudem die Angabe im Feld "ABRECHNUNGSPROGRAMM" zu aktualisieren.

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