[1] Mit dem MDK-Reformgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels eingeführt. Nach § 175 Abs. 2 SGB V ist vorgesehen, dass die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren hat, sofern vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft. In den Fällen, in denen die allgemeine Bindungsfrist und/oder die Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen rechtlich relevant und noch nicht erfüllt ist/sind, wird das Ende der Mitgliedschaft zum Ende der Bindungsfrist(en) bestätigt.

[2] Nach Maßgabe des § 175 Abs. 6 SGB V legt der GKV-Spitzenverband die Inhalte des elektronischen Meldeverfahrens fest. Einzelheiten zur Umsetzung des Meldeverfahrens ergeben sich aus der "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V" [GR v. 11.11.2020] bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung.

[3] Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Neufassung des § 175 Abs. 2 SGB V durch das MDK-Reformgesetz zum 1.1.2021 sind alle Sachverhalte, in denen ein Krankenkassenwechsel nach dem 31.12.2020 vollzogen wird und eine entsprechende Wahlerklärung ebenfalls nach diesem Zeitpunkt bei der Krankenkasse eingeht, grundsätzlich im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens abzuwickeln. Für die Umsetzung des Krankenkassenwechsels in der Übergangszeit gelten die Anforderungen, die aus der bis zum 31.12.2020 geltenden Rechtslage resultieren. Nähere Ausführungen hierzu ergeben sich aus dem Abschnitt 10.2.

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