[1] Mit dem 7. SGB IV-ÄndG wird mit Wirkung ab dem 1.1.2021 eine elektronische Mitgliedsbescheinigung eingeführt. Damit einher geht der Wegfall der Verpflichtung zur Ausstellung von papiergebunden Mitgliedsbescheinigungen durch die Krankenkasse (vgl. Abschnitt 5). Künftig haben die Krankenkassen nach § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V aus Anlass einer Anmeldung wegen Aufnahme einer Beschäftigung oder aufgrund eines Krankenkassenwechsels dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen oder das Nichtbestehen der Mitgliedschaft zu bestätigen; dies gilt auch bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung des Arbeitgebers. Anders als die papiergebundenen Mitgliedsbescheinigungen, die aus Anlass der Wahlerklärung des Mitglieds im Vorgriff auf den anstehenden Krankenkassenwechsel ausgestellt wurden, wird die elektronische Mitgliedsbescheinigung als Antwort auf die vorgenannten Anmeldungen des Arbeitgebers erstellt. Die elektronischen Mitgliedsbescheinigungen gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 3a BVV zu den Entgeltunterlagen.

[2] Die neue elektronische Mitgliedsbescheinigung ist mit dem Beschluss in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 12.2.2020 (TOP 1) in den "Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV" i.d.F. ab dem 1.1.2021 [GR v. 12.02.2020: DEÜVGS ] umgesetzt worden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens ist in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24.6.2020 (TOP 1) in das "Gemeinsame Rundschreiben zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung" [GR v. 29.06.2016] aufgenommen worden.

[3] Die Einführung der elektronischen Mitgliedschaftsbestätigung der Krankenkassen betrifft grundsätzlich alle zur Meldung verpflichteten Stellen, wie z.B. die Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, die BA, kommunale Leistungsträger, die Künstlersozialkasse. Für bestimmte Personengruppen gelten jedoch gewisse Besonderheiten.

[4] So wird die elektronische Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V versicherungspflichtigen Personen (Bezieher von Arbeitslosengeld und [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in das DÜBAK-Verfahren mit der BA sowie mit den kommunalen Leistungsträger erst ab dem 1.1.2023 implementiert. Für den Übergangszeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 werden die Krankenkassen bei Bedarf weiterhin papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen zur Verfügung stellen.

[5] Bei Rentenantragstellern und Rentenbeziehern wurde bereits bisher auf die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung verzichtet. Die Meldung der (neu) gewählten Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger im KVdR-Meldeverfahren hat bisher die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung ersetzt und wird ab 2021 im Regelfall die Informationspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger über die gewählte Krankenkasse ersetzen. Aufgrund der besonderen Mechanismen des KVdR-Meldeverfahrens wird mit Zustimmung der Rentenversicherung bis auf Weiteres von einer zusätzlichen elektronischen Meldung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft abgesehen.

[6] Auch bei Studenten, die bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bedarf es keiner elektronischen Meldung der Krankenkasse an die zuständige Hochschule über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Stattdessen gilt bei einem Krankenkassenwechsel für die gewählte Krankenkasse die Verpflichtung, nach § 199a Abs. 4 Satz 1 SGB V der Hochschule unverzüglich den Beginn der Versicherung bei ihr zu melden.

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