Bei der Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied gilt folgender Verfahrensablauf:

  • Der Versicherte wählt die Krankenkasse unter Beachtung der Wahlmöglichkeiten und Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung.
  • Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der Angaben des Mitglieds die Voraussetzungen des sofortigen Krankenkassenwahlrechts und informiert das Mitglied unverzüglich über den Krankenkassenwechsel.
  • Das Mitglied informiert – sofern vorhanden – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle über die gewählte Krankenkasse (Name, Adresse, Datum des Beginns der Mitgliedschaft).
  • Die gewählte Krankenkasse prüft die Notwendigkeit des Informationsaustauschs zwischen den Krankenkassen nach Maßgabe des § 175 Abs. 2 SGB V oder des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fami-MeldeGS und informiert die bisherige Krankenkasse – sofern vorgeschrieben – über den Krankenkassenwechsel im Rahmen des jeweils relevanten elektronischen Meldeverfahrens.
  • Wird ein Meldeverfahren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fami-MeldeGS eingeleitet, bestätigt die bisherige Krankenkasse der gewählten Krankenkasse nach § 9 Abs. 4 Fami-MeldeGS unverzüglich das Ende der Familienversicherung. Wird ein Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V eingeleitet, bestätigt die bisherige Krankenkasse der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Abmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. nach § 8 DEÜV), das Ende der Mitgliedschaft.
  • Die zur Meldung verpflichtete Stelle nimmt eine Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse vor.
  • Die gewählte Krankenkasse prüft auf Grundlage der Meldungen der bisherigen Krankenkasse und der zur Meldung verpflichteten Stelle abschließend die Voraussetzungen des sofortigen Wahlrechts und bestätigt als Antwort auf die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle das Bestehen der Mitgliedschaft bei ihr ("elektronische Mitgliedsbescheinigung"). Die möglichen Abweichungen vom "regulären" Ablauf sind im Einzelnen in der "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V" [GR v. 11.11.2020] bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
  • Die gewählte und die bisherige Krankenkasse bringen das Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V zum Abschluss.

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