[1] Nach § 5 Abs. 7 SGB V (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 KVLG 1989) wird die Krankenversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt oder der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs nicht wirksam, wenn Krankenversicherungspflicht nach folgenden gesetzlichen Vorschriften besteht:

[2] Die Krankenversicherungspflicht tritt ferner nicht ein, solange die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 SGB V oder als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 193 SGB V fortbesteht.

[3] Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V, § 23 KVLG 1989) ist jedoch gegenüber der Krankenversicherung der Studenten nachrangig (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1. Oktober 2005 zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, Abschnitt A VI, 2.4). Auch eine freiwillige Versicherung verdrängt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V nicht. Vielmehr endet in diesen Fällen die freiwillige Versicherung nach § 191 Nr. 2 SGB V (§ 24 Abs. 2 KVLG 1989) mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungspflicht.

[4] Liegt sowohl Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V vor, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V vorrangig.

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