[1] Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 14 Abs. 1 SGB IV), somit auch gewährte Sachbezüge sowie Sachwerte, die dem Entgelt zuzurechnen sind. Im Rahmen eines Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisses stellen Sachleistungen jedoch nur dann Arbeitsentgelt dar, wenn sie als Gegenleistung für die abhängige Arbeit und nicht wegen der Verpflichtung der Ehegatten zum Familienunterhalt erbracht werden.

[2] Nach § 1360 Satz 1 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Zum Familienunterhalt gehören daher die Kosten für den Haushalt (Nahrung, Heizung, Wohnung und Kleidung) und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten ist unverzichtbar (§ 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB); er kann somit weder durch einen Arbeitsvertrag noch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

[3] Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gewährung von Sachleistungen unter Ehegatten Ausfluss ihrer gegenseitigen Unterhaltspflicht ist, weshalb derartige Leistungen nicht als Gegenleistung für die abhängige Arbeit angesehen werden können.

[4] Vereinbarte Sachleistungen stellen in einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt nur dann dar, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass die Sachleistungen über den angemessenen Familienunterhalt hinausgehen.

[5] Aufgrund von § 1602 i.V.m. § 1614 BGB gilt Entsprechendes für die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem minderjährigen unverheirateten Kind gewährten Sachleistungen.

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