[1] Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten unständig Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 257 SGB V ein Anspruch auf Beitragszuschuss zu. Die Höhe des Zuschusses richtet sich – unabhängig von der Beschäftigungsdauer – nach dem in dem jeweiligen Kalendermonat erzielten Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und dem erhöhten – bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Altersvollrente dem ermäßigten – Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse. Als Beitragszuschuss jedoch höchstens die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der unständig Beschäftigte für seine Krankenversicherung aufwendet.

[2] Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Ermittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen.

[3] Bei Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, beträgt der Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des jeweils zum 1. Januar des Vorjahres vom Bundesminister für Gesundheit festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen des Vorjahres (§ 245 SGB V) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Sofern der unständig Beschäftigte bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, sind nach § 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V bei der Berechnung des Zuschusses neun Zehntel dieses Beitragssatzes anzuwenden.

[4] Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Ermittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen.

[5] Für die Zahlung von Beitragszuschüssen zur Pflegeversicherung gelten die Regelungen des § 61 Abs. 1 und 2 SGB XI.

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