[Vorwort]
Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung zu bestimmen. Die Beitragsnachweis-Datensätze sind nach § 26 in Verbindung mit (§ 18 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Dabei sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Datenübertragung sind bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze nach § 26 in Verbindung mit § 16 DEÜV Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Entsprechend § 28b Abs. 2 SGB IV haben der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit die vorliegenden Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung aufgestellt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Hinblick auf die Besonderheiten in der landwirtschaftliche Sozialversicherung an diesen Grundsätzen ebenfalls mitgewirkt.
Die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze waren anzupassen, weil die Kommunikationsdaten vom 01.01.2016 an für alle Verfahren einheitlich in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV beschrieben werden. Der Vorlaufsatz, der Datensatz Kommunikation und der Nachlaufsatz wurden deshalb aus der Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises herausgenommen.
Die vorliegenden Grundsätze lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze für die Gestaltung des Beitragsnachweises in der vom 01.01.2015 an geltenden Fassung vom 17.07.2014 ab.
Diese Fassung ist gültig bis 31.12.2017. Die aktuelle Fassung ab 1.1.2018 vgl. GR v. 23.03.2017.
1 Datensätze und Datenübertragung
[1] Für die Datenübertragung sind die als Anlagen beigefügten Datensätze maßgeblich. Darüber hinaus sind für die Datenübermittlung die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV und die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach § 95 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
[2] Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte Verwendung.
[3] Die Dateien sind an die Datenannahmestelle der jeweils zuständigen Krankenkasse zu übermitteln, welche diese an die Krankenkassen/Einzugsstellen weiterleitet.
2 Rechtskreiskennzeichen
Im Beitragsnachweis-Datensatz ist jeweils der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise "West" und "Ost" separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.
3 Dauer-Beitragsnachweis
Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im Beitragsnachweis-Datensatz das Feld "Art des Beitragsnachweises" als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen.
4 Beitragskorrekturen
[1] Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Eine Verrechnung zuviel gezahlter Beiträge kann im laufenden Beitragsnachweis nur unter den Bedingungen der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 21.11.2006 berücksichtigt werden.
[2] Daneben besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren (das Beitragssoll wird vollständig abgesetzt) und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis abzugeben.
[3] Die Abgabe eines Korrektur-Beitragsnachweises ist nicht zulässig.
5 Berücksichtigung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung
[1] Seit dem 01.01.2015 betragen die Beitragssätze in der Krankenversicherung 14,6 v. H. (allgemein) bzw. 14,0 v. H. (ermäßigt); die Beiträge werden insoweit paritätisch finanziert. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird (vgl. § 242 Abs. 1 SGB V). Für bestimmte Personenkreise ist anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragsatze...