[1] Seit dem 01.02.2014 ist mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 260/2012 das nationale Lastschriftverfahren durch das sog. SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. Bis zum 31.07.2014 durften allerdings noch die bisherigen Altformate im Zahlungsverkehr genutzt werden. Das SEPA-Lastschriftverfahren sieht grundsätzlich vor dem Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut eine sog. Pre-Notification (Vorabankündigung) des Zahlungsempfängers an den Zahler vor, in der unter anderem über den genauen Betrag und den Zeitpunkt der Abbuchung informiert wird. Diese Information muss bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen des abzubuchenden Betrags oder des Abbuchungstermins erfolgen.

[2] Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ist gesetzlich vorgegeben (vgl. Ziff. 8) und der Zahlstelle bekannt. Sofern die Zahlstelle der Krankenkasse eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt hat, ist mit der Übermittlung des Beitragsnachweises die Voraussetzung einer Pre-Notification als erfüllt anzusehen; einer gesonderten Pre-Notification der Krankenkasse bedarf es dann nicht.

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