[1] Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Hilfeempfänger den gesetzlich Krankenversicherten leistungsrechtlich nach Art, Umfang, Inhalt und Höhe der Leistung (§§ 20 bis 60 SGB V) grundsätzlich gleichgestellt. Dies gilt auch für die in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse enthaltenen Leistungen, die ggf. über den gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen.
[2] Hilfeempfänger erhalten auch die nach den §§ 196 bis 199 RVO (§§ 26 bis 28 KVLG) vorgesehenen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Stationäre Entbindung, Häusliche Pflege, Haushaltshilfe).
[3] Die Entgeltersatzleistungen Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (§§ 24 b, 44 bis 51 SGB V) sowie Mutterschaftsgeld (§ 200 RVO, § 29 KVLG) stehen Hilfeempfängern jedoch im Rahmen der Leistungserbringung nach § 264 Abs. 2 SGB V nicht zu.
[4] Bei den Leistungsarten, die von der Krankenkasse im Rahmen der Leistungserbringung nach § 264 Abs. 2 SGB V nur teilweise finanziert werden (u. a. Künstliche Befruchtung, Kieferorthopädische Behandlung), sollten die Hilfeempfänger darüber informiert werden, dass bereits im Vorfeld der Leistungserbringung die Klärung der weiteren Kostenübernahme mit dem Träger der Sozialhilfe erfolgen sollte.
[5] Die leistungsrechtliche Gleichstellung bedeutet, dass die Sozialhilfeempfänger ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber der von ihnen gewählten Krankenkasse unmittelbar geltend machen können, nicht aber gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (vgl. BSG-Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R -, Randziffer 18, juris). Dies muss konsequenterweise auch für Satzungsleistungen gelten. Der Einschätzung des BSG, wonach bezüglich der Satzungsleistung der Krankenkassen ein Zustimmungsvorbehalt durch den Träger der Sozialhilfe besteht (vgl. BSG-Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R -, Randziffer 18, juris), wird daher nicht gefolgt. § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sieht zwar vor, dass, soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen keine auftragsweise Leistungserbringung durch die Krankenkasse erfolgt, sondern der Träger der Sozialhilfe direkt für die Leistungserbringung zuständig ist und demgemäß auch keine konkrete Satzungsregelung der jeweiligen Krankenkasse vorhanden sein kann. Dies wird zum einen dadurch deutlich, dass eine dem § 52 Abs 1 Satz 2 SGB XII inhaltsgleiche Vorgabe bereits vor der Einführung des § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V zum 01.01.2004 im BSHG enthalten war (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der Fassung vom 01.07.2001 bis 31.12.2003). Zum anderen ergibt sich dies auch im Zusammenhang mit den §§ 48 und 52 SGB XII. § 48 Satz 1 SGB XII sieht vor, dass Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des SGB V erbracht werden, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 48 Satz 2 SGB XII sieht vor, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII vorgehen. § 52 SGB XII befasst sich dann in der Folge mit der Leistungserbringung, die jedoch im Fall des § 48 Satz 2 SGB XII über die Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB XII erfolgt und § 52 SGB XII insoweit nicht mehr einschlägig sein kann. Darüber hinaus vertritt der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R – (vgl. Randziffer 24, juris; BSGE 102, 10-21) die Auffassung, dass für den Träger der Sozialhilfe allenfalls und ausschließlich eine Erstattungspflicht und keine eigene originäre Leistungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeempfänger besteht.
[6] Da es sich um Leistungen im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses im Sinne des § 93 SGB X handelt, ist es zwingend erforderlich, dass alle Leistungsausgaben in der Kontengruppe 82 (Betreuung der Sozialhilfeempfänger) gebucht werden (vgl. BSG-Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R -, Randziffer 11).
[7] Sofern in den nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Leistungsarten keine besonderen Hinweise erfolgen, bestehen für die betreuten Hilfeempfänger Ansprüche wie bei gesetzlich Krankenversicherten.
[8] Die Ausführungen gelten für den Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII entsprechend. Im Hinblick auf die für Empfänger von Krankenhilfeleistungen in § 40 Satz 3 SGB VIII enthaltene Regelung, wonach Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen sind, hat eine Kostenübernahme der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen unmittelbar durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erfolgen.
Zu den Leistungen im Einzelnen [siehe bitte folgende Abschnitte]:
§ 13 Abs. 4 bis 6 SGB V (Kostenerstattung Ausland)
Zur Frage der Kostenerstattung bei im Ausland in Anspruch genommen Leistungen bestehen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, der Bundesarbeitsgemeinschaf...