[1] Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V, Bundestags-Drucksache 11/2237 S. 159); in diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Die Rechtsprechung hat diese Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zur Auslegung des Begriffs der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit übernommen und sich dem angeschlossen. Dem Kriterium "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" kommt allerdings keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Urteil des BSG vom 29. September 1997 – 10 RK 2/97 –, USK 9766); es stellt insbesondere kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern dient lediglich der Verdeutlichung des Begriffs "hauptberuflich".
[2] Hauptberuflichkeit ist allerdings ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Aufwands der selbstständigen Tätigkeit im ersten Schritt immer dann anzunehmen, wenn der Selbstständige Arbeitgeberstellung hat, das heißt, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt (vgl. Ausführungen unter Nummer 2.4). Liegt keine Arbeitgebereigenschaft vor, ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit anhand der vorgenannten Kriterien, wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der selbstständigen Tätigkeit, zu beurteilen und nach den unter Nummer 3 aufgeführten Grundsätzen abzugrenzen.
[3] Die Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze) hat für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Tätigkeit keine Bedeutung. Zwar gilt die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Abs. 3 SGB IV). Die Regelung definiert allerdings lediglich den Begriff der geringfügigen selbstständigen Tätigkeit, nicht dagegen den einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Eine Übertragung der Geringfügigkeitsgrenze auf die Grundsätze zur Hauptberuflichkeit ist daher nicht zulässig, zumal die Regelung des § 8 Abs. 3 SGB IV ihren Anwendungsbereich vordergründig in der Rentenversicherung hat, da dort bestimmte selbstständig Tätige bei Ausübung einer nur geringfügigen selbstständigen Tätigkeit von der ansonsten bestehenden Versicherungspflicht (vgl. § 2 SGB VI) ausgenommen sind.
[4] Während im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V und des § 2 Abs. 4a KVLG 1989 in aller Regel eine gewichtende Abgrenzung zwischen der die Versicherungspflicht ausschließenden selbstständigen Erwerbstätigkeit und den übrigen Erwerbstätigkeiten vorzunehmen ist (vgl. Ausführungen unter Nummer 3.1), lässt sich bei selbstständig Tätigen, die keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben, das Merkmal der Hauptberuflichkeit daran ableiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt (vgl. Ausführungen unter Nummer 3.2). Dies ist nicht immer schon dann der Fall, wenn neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Insofern stellt das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht auf die (alleinige) Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab oder erschöpft sich in der gewichtenden Abgrenzung gegenüber den parallel ausgeübten Erwerbstätigkeiten, sondern verlangt eine bestimmte Qualität und/oder deren Umfang.
[5] Die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit ist durch Heranziehung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil des BSG vom 29. April 1997 – 10/4 RK 3/96 –, USK 9760). Maßgeblich ist danach der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV). Dies gilt grundsätzlich auch für die Gewinnermittlung aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 16/12 R –, USK 2014-49). Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird (betrifft Kleinbetriebe, der in dieser Vorschrift näher beschriebenen Größenordnung), ist als Arbeitseinkommen jedoch der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende sog. korrigierte Wirtschaftswert heranzuziehen (§ 15 Abs. 2 EStG).
[6] Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbstständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird (vgl. Urteile des BSG vom 10. März 1994 – 12 RK 1/94 und 12 RK 3/94 –, USK 9428). Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner die für die kaufmännische und organisatorische Füh...