[1] Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 -, USK 7976, 22.06.1979 - 3 RK 86/78 - und - 3 RK 8/79 -, USK 7955, 10.07.1979 - 3 RK 16/79 -, USK 7987, 10.11.1982 - 11 RK 3/81 -, USK 82207, - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215, - 11 RK 3/82 -, USK 82227 sowie 25.02.1997 - 12 RK 19/96 -, USK 9716 und - 12 RK 34/95 -, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
[2] Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer. Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:
die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei
u n d
die Gewinnermittlung bei [akt.: Einkünften] aus selbständiger Tätigkeit, wie
[3] Das Gesamteinkommen in § 16 SGB IV mit seiner Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte stellt auf den Einkunftsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, d. h. auf die Überschuss-Einkünfte bzw. den Gewinn ab. Es ist unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens an andere steuerrechtliche Begriffe, wie beispielsweise an den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Betrag nach § 13 Abs. 3 EStG), an das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder an das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG, anzuknüpfen.
[4] Dementsprechend dürfen Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) bei der Feststellung der Summe der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht in Abzug gebracht werden (BSG, Urteil vom 25.08.2004 – B 12 KR 36/03 R –, USK 2004-20). Für Landwirte, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, gelten gemäß § 15 Abs. 2 SGB IV abweichende Regelungen (vgl. Ausführungen zu 2.2).
[5] Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen (§ 8 EStG) um die Werbungskosten zu vermindern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind im Wesentlichen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. aber Ausführungen zu 2.1.4.1).
[6] Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten ([akt.:§ 9c EStG]) sind bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit wie Betriebsausgaben und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abzugsfähig (vgl. auch Ausführungen zu 2.1.1).
[7] Sofern bis zum 31.12.2008 Erträge und Veräußerungsgewinne (z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen) nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners herangezogen werden (§ 3 Nr. 40 EStG), ist nach § 2 Abs. 5a EStG für Zwecke der Feststellung des Gesamteinkommens das Ergebnis des Halbeinkünfteverfahrens wieder rückgängig zu machen, d. h. dem steuerrechtlich maßgebenden Wert ist die im Halbeinkünfteverfahren nicht angesetzte Hälfte der Beteiligungserträge hinzuzurechnen. Der den Einkünften hinzuzurechnende Betrag im Sinne des § 2 Abs. 5a EStG kann aus dem Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheides entnommen werden.
[8] Die nach den §§ 3 und 3b EStG steuerfreien Einnahmen gehören auch dann nicht zum Gesamteinkommen, wenn sie Entgeltersatzfunktion haben. Dies gilt erst recht für solche Einkünfte, die zur Abgeltung eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen.
2.1 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
2.1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
[1] Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zu...