[1] Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (u. a. die Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV -) finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der SvEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt
[2] Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.
[3] Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z. B. Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteile vom 17.08.1982 - 3 RK 68/80-, USK 82125 und 28.02.1984 - 12 RK 21/83 -, USK 8401).
[4] Die monatlich gezahlten Beträge einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses zählen, soweit sie steuerpflichtig sind, zum Gesamteinkommen (BSG-Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 2/05 -, USK 2006-2). Dabei ist zu beachten, dass für vor dem 01.01.2006 entstandene Ansprüche auf Abfindungen der Arbeitnehmer die nach § 3 Nr. 9 EStG bis zum 31.12.2005 geltende Steuerfreiheit weiter gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindungszahlung vor dem 01.01.2008 zufließt (§ 52 Abs. 4a EStG). Gleiches gilt für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage.
[5] Hiernach sind Abfindungsbeträge bis zu bestimmten Höchstwerten steuerfrei und damit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt zu lassen. Die gezahlten Beträge einer Abfindung sind so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Freibetrag ausgeschöpft ist. Für nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Ansprüche auf Abfindungen der Arbeitnehmer ist die Steuerfreiheit aufgehoben.
[6] Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in Form einer Einmalzahlung gewährt werden, zählen dagegen nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen (BSG-Urteil vom 09.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R-, USK 2007-94). Dies gilt auch im Auszahlungsmonat und für einmalig gezahlte Abfindungen, die in mehreren Raten gezahlt werden.
[7] Die sich aus den Abfindungen evtl. ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen zum Gesamteinkommen.
[8] Entsprechendes gilt für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer nicht auf Antrag des Beschäftigten erfolgten Entlassung aus einem Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 der bisherige Steuerfreibetrag von 10.800,00 EUR nach § 3 Nr. 10 EStG a. F. weiter Anwendung findet, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen (§ 52 Abs. 4a EStG).
[9] Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22.07.1981 - 3 RK 7/80 -, USK 81123, 09.09.1981 - 3 RK 19/80 -, USK 81223, 28.10.1981 - 3 RK 8/81 -, USK 81190 und 26.10.1982 - 3 RK 35/81 -, USK 82151).
[10] Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von [akt.: 1.000,00 EUR] bei unbefristeten Beschäftigungen immer pro rata (z. B. mit monatlich [akt.: 83,33 EUR] für das Kalenderjahr) und bei befristeten Beschäftigungen entweder pro rata oder en bloc (z. B. zu Beginn der Beschäftigung) in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
[11] [...]
[12] Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 40a EStG für bestimmte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte möglich) können Werbungskosten nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist und der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz bleiben.
[13] Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer...